Bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG eingangs der Eingabe handelt es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Das Gesetz räumt der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum ein (vgl. VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
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