BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.D. Festsetzung der Abgaben.§ 206

§ 206Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung

In Kraft seit 01. Januar 2013
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