Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Folglich besteht an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, wenn eine den Beamten treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Betracht kommt. Ein rechtliches Interesse des Beamten an den im Zusammenhang mit ihm erteilten Weisungen stehenden Feststellungsanträgen liegt nach Übertritt in den Ruhestand mangels weiterer Rechtsgefährdung nicht vor. Das Revisionsverfahren ist daher in einem solchen Fall als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061).
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