JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0097 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2025

Bei der in § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG 1993 genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg hatte der Gesetzgeber Konstellationen im Auge, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd. § 3 Abs. 2 GehG 1956 auswirkte. Die genannte Bestimmung des B-GlBG 1993 hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an (vgl. VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164; 29.2.2008, 2005/12/0232; 27.2.2014, 2013/12/0027).