Rückverweise
Der Herstellerbegriff des Art. 2 Z 37 der Richtlinie 2014/40/EU stellt unter anderem darauf ab, dass der Hersteller das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Überdies verpflichtet § 8c TNRSG ausdrücklich zur nach Markennamen gegliederten Meldung der Inhaltsstoffe (siehe auch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU). In Anbetracht dessen ist daher auch der (Marken-)Name, unter dem das pflanzliche Raucherzeugnis vertrieben wird, als nach § 8c TNRSG zu meldender Produktbestandteil anzusehen. Die Meldepflicht trifft folglich auch denjenigen, der das Produkt in dieser Hinsicht verändert.