(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in elektronischer Form zu melden.
(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden