Rückverweise
Das TNRSG enthält keine Definition des Begriffes "Herstellerin bzw. Hersteller". In Anbetracht dessen, dass § 8c TNRSG der Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie 2014/40/EU dient (vgl. ErlRV 1056 BlgNR 25. GP, 6), sind zur Auslegung dieser Begriffe auch die Bestimmungen dieser Richtlinie in den Blick zu nehmen. Art. 2 Z 37 der Richtlinie 2014/40/EU definiert als "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit der Definition des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, welche nach deren Art. 2 iVm Anhang I Nr. 55 auch für Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 2014/40/EU fallen, gilt (siehe dazu EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 43). Gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung 2019/1020 wird "Hersteller" als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet, definiert.