Rückverweise
Das Verbot des Inverkehrbringens von dem TNRSG nicht entsprechenden Produkten nach § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist insofern ein allgemeines, als es seiner Zielsetzung nach auf die Einhaltung sämtlicher Vorgaben für alle dem Gesetz unterliegenden Produkte gerichtet ist. Diese Zielsetzung entspricht auch der Intention der - nunmehr im TNRSG umgesetzten - Richtlinie 2014/40/EU.