Ra 2020/21/0457 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 15 Abs. 3 BVwGG 2014 ist es nicht als unsachlich anzusehen, in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten in der Geschäftsverteilung des BVwG als Anknüpfungspunkt grundsätzlich auf den Herkunftsstaat des Fremden abzustellen. Das bringt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit nämlich den Vorteil, dass die mit einem Herkunftsstaat befassten Richter über die dort jeweils bestehenden Verhältnisse aktuelle Kenntnis aus einer Vielzahl von Verfahren haben, sodass auch eher eine Gleichförmigkeit der einen Herkunftsstaat betreffenden Entscheidungen zu erwarten ist. Dass dadurch im Einzelfall infolge des Besuchs einer Verhandlung an einem weiter entlegenen Ort Aufwendungen entstehen können, macht eine solche Regelung aber noch nicht generell unsachlich.