Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG (Hinweis B vom 27. Juni 1997, 97/19/1076, mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 erteilt. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG 2013). Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. so zu § 13 Abs. 3 AVG das E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080, sowie das E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0213, mwN auf die zu § 13 AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den B vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228 und 0229, mwN).
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