Art. 12 der Massenzustrom-RL gewährt den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem den vorübergehenden Schutz genießenden Personen einzuräumenden Arbeitsmarktzugang aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Möglichkeit, EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einzuräumen. Daran änderte auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Massenzustrom-RL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nichts. Der durch § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Art. 12 Massenzustrom-RL hinaus (IA 3158/A BlgNR 27. GP 5).
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