Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG stellt nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgte Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab, sondern auf eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des AuslBG in den letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung. An einer bereits erfolgten illegalen Beschäftigung würde aber auch eine später erteilte Beschäftigungsbewilligung nichts ändern. Aus der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sich ergeben sich jedoch keine nachteiligen Folgen für künftige Anträge.
Rückverweise