Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002). Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden