JudikaturVwGH

Ro 2015/12/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2015

Das VwG erachtete die ordentliche Revision für zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt". Damit wird nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.

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