JudikaturVwGH

Ro 2024/08/0008 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Kurzzeitige Behandlungen sind schon deshalb von § 16 Abs. 1 lit. c AlVG nicht erfasst, weil nach § 41 Abs. 3 AlVG in den ersten drei Tagen einer Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung weiterhin gebührt, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe somit nicht ruht (vgl. auch die ErlRV 497 BlgNR 18. GP 10). Bei nicht stationären (tagesklinischen) Behandlungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Kuranstalt, deren Dauer drei Tage überschreitet, ist zu untersuchen, ob die konkrete Behandlung im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG die Verfügbarkeit ausschließt. Maßgeblich ist somit, ob unter Berücksichtigung der Zeit, die die Behandlung in Anspruch nimmt, noch davon ausgegangen werden kann, dass die arbeitslose Person sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält, deren wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens 20 Stunden bzw. - bei dem von § 7 Abs. 7 zweiter Satz AlVG angesprochenen Personenkreis (arbeitslose Personen mit bestimmten Betreuungspflichten) - 16 Stunden (Verfügbarkeitsgrenze) beträgt. Zur Beurteilung der Verfügbarkeit ist allerdings nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0078, mwN).

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