Bei einem VwG in einem Beschwerdefahren betreffend eine materienrechtliche Genehmigung handelt es sich nicht um eine "mitwirkende Behörde" iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, sodass ihm nicht die Befugnis zukommt, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen (VwGH 29.4.2025, Ro 2024/05/0010). Es hat daher das VwG den Einwand, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, selbst zu prüfen und - sollte er berechtigt sein - den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Zuständigkeit etwa der Landesregierung als UVP-Behörde (§ 39 UVP-G 2000) wegen der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden (Abfallwirtschafts-)Behörde ersatzlos zu beheben (VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058). Anders wäre es, wenn diesbezüglich bereits eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113; VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002).
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