JudikaturVwGH

Ra 2016/05/0112 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2018

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die (Fach )Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. etwa VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, und nochmals VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044 mwN). Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge. Entgegen der vom VwG vertretenen Auffassung besteht für die (Fach )Behörde im (materienrechtlichen) Baubewilligungsverfahren jedoch keine Verpflichtung, im Fall der Erhebung des Einwandes der UVP-Pflicht durch einen Nachbarn einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu stellen. Die Behörde hatte daher auch keine rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde abzuwarten.

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