Ro 2024/05/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt es sich um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen (vgl. dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR 24. GP 6). Dass dem Begriff der "mitwirkenden Behörde" in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom VwG im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl. ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Der vom VwG Wien im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.