JudikaturVwGH

Ro 2024/05/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Dass sich die meisten Mitwirkungsrechte der mitwirkenden Behörden im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 und damit außerhalb des im ersten Abschnitt geregelten Feststellungsverfahrens finden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber insgesamt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fachexpertise der von einem UVP-Vorhaben räumlich und sachlich betroffenen "mitwirkenden Behörde" im UVP-Verfahren nutzbar gemacht werden soll (vgl. in diesem Sinn Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 § 2 Rz 2; vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, § 2 Rz 30, denen zufolge dann, wenn es zur Wahrnehmung der von der mitbeteiligten Behörde vertretenen öffentlichen Interessen notwendig ist, Stellung zu nehmen, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht). In welchem Verfahren nach dem UVP-G 2000 dies geschieht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle, zumal von einem einheitlichen Begriff der "mitwirkenden Behörden" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszugehen ist.