Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG - wie hier in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Art. 130 Abs. 1a B-VG - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG gehandelt hat (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, mwN). Das ist im vorliegenden Fall der Bund.
Rückverweise