Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Abweisung der Revision (bzw. gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 51 VwGG im Fall der Zurückweisung) einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da die Revisionswerberin im vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wäre der Aufwandersatz an den Mitbeteiligten im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. in diesem Sinn VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0112, mwN). Da dies im vorliegenden Fall der Bund wäre, jedoch der vorliegende Antrag auf Aufwandersatz ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Amtsrevisionswerberin (Landespolizeidirektion Wien) gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden (vgl. VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017).
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