JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0057 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2025

Aus den Feststellungen des VwG ergibt sich, dass die neue Sicherung der Eisenbahnkreuzung im vorliegenden Fall zwar im überwiegenden, aber nicht im alleinigen Interesse der Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) gelegen ist. Legt man weiter zugrunde, dass der Gesetzgeber für den Regelfall von einer gleichteiligen Aufteilung der Kosten zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast ausgeht (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG: "je zur Hälfte"), so bedeutet dies, dass die Revisionswerberin einen Anteil von deutlich über der Hälfte der Kosten zu tragen haben wird. Die Bestimmung der Höhe des zu tragenden Kostenanteils entzieht sich allerdings - abgesehen vom Sonderfall der im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs anfallenden Kosten für Abtragungen und Absperrungen (§ 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG) - einer genauen mathematischen Berechnung, da dabei unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in § 48 Abs. 3 EisbG aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist es daher zulässig, wenn die (prozentmäßige) Festlegung des zu tragenden Anteils an den Kosten unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 EisbG nach freier Überzeugung des Gerichts erfolgt, wobei die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen sind (vergleichbar der Festsetzung von Beträgen im Zivilverfahren nach § 273 ZPO; siehe zur sinngemäßen Anwendung in einem verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, Rn. 12 ff).

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