Eine Drohung, - ohne jede sachliche Berechtigung und ganz offenkundig mit der Intention, finanzielle Schäden zuzumuten oder zu verursachen - eine negative Bewertung im Internet über die Kanzlei des Revisionswerbers und über den Revisionswerber selbst zu veröffentlichen, vermag einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG 1996 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 leg. cit. schon deshalb nicht zu begründen, weil dies keine Gefahr darstellt, der "am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann".