Bei Kanzleiräumlichkeiten (hier: einer Rechtsanwaltskanzlei) handelt es sich um Betriebsräume (vgl. etwa VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037). Der Revisionswerber, der (ohnehin) über eine Waffenbesitzkarte verfügt, darf daher nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG 1996 innerhalb dieser Betriebsräume eine Waffe bei sich haben.
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