Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung würde es nicht der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 PrR-G (Förderung des privaten Hörfunks) entsprechen, von der Unzulässigkeit der Verbesserung der Versorgung in einem durch Nutzung einer Mittelwellenfrequenz konstituierten Versorgungsgebiet durch Zuordnung einer Übertragungskapazität unter Nutzung einer UKW-Frequenz auszugehen.
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