Ro 2024/03/0006 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der beihilfenrechtliche Hintergrund bei § 38a ORF-G, der unter anderem eine unionsrechtlich unerwünschte Verwendung von Programmentgelten für Aufgaben außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF rückgängig machen soll (vgl. VfSlg. 19.916/2014 sowie VwGH 6.4.2016, Ro 2015/03/0014, VwSlg. 19.338 A/2016), besteht nicht bei der Regelung des § 38b ORF-G, die auf die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Werbeverstößen abzielt.