Ro 2024/03/0006 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie bereits den Gesetzesmaterialien (ErlRV 611 BlgNR 24. GP 56) zu entnehmen ist, handelt es sich im Falle einer Abschöpfung nach § 38b ORF-G, bei der eine Verletzung der §§ 13 ff ORF-G festgestellt und der dadurch erlangte wirtschaftliche Vorteil mit dem Ziel seiner Abschöpfung ermittelt wird, nicht um eine Strafe. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" scheidet daher in der hier vorliegenden Konstellation aus, weil zwischen einem Abschöpfungsverfahren und einem Verwaltungsstrafverfahren keine Sachidentität besteht. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 37 ORF-G (zur Identität der Rechtssache im Zusammenhang mit dem Wiederholungsverbot vgl. allgemein etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).