Ra 2025/02/0168 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Haltereigenschaft vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054).