Gründe des Kindeswohls gebieten es nach der Statusrichtlinie nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, dem Elternteil eines internationalen Schutz genießenden minderjährigen Kindes einen Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 20).
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