Rückverweise
Die Besteuerung geldwerter Vorteile im Sinne des § 15 EStG 1988 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie Dienstnehmern mittels individueller Vereinbarungen (Dienstverträgen etc.) eingeräumt werden oder ob sie Dienstnehmern aufgrund von Bestimmungen des GehG 1956 erwachsen.