Ra 2023/13/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen ohne Selbstbehalt ist zunächst, dass eine Behinderung des Ehepartners vorliegt (§ 35 Abs. 1 zweiter und dritter Teilstrich EStG 1988). Ein bestimmter Grad der Behinderung (oder Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist insoweit nach dem Gesetz nicht erforderlich; Voraussetzung ist hingegen der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung. Anders als betreffend den Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) ist dazu auch nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (§ 35 Abs. 2 EStG 1988). Auch aus den Gesetzesmaterialien (72 BlgNR 20. GP 267 f) geht nicht hervor, dass ein derartiger Nachweis erforderlich wäre, was auch deswegen nicht naheliegt, weil in dem damit geregelten Fall (Bezug einer pflegebedingten Geldleistung) regelmäßig gerade eine andere "Bescheinigung" betreffend die Behinderung vorliegen wird. Ob eine Behinderung vorliegt, ist demnach gemäß § 166 BAO zu beurteilen. Als Beweismittel kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.