Ro 2023/13/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Inhaber ist jener Rechtsträger, der die Räume unmittelbar innehat, der damit die Möglichkeit hat, das im Raum faktisch ausgeübte Geschehen zu bestimmen. Der Vermieter ist kein derartiger Inhaber (vgl. - wenn auch nach der damaligen Rechtslage noch zur Haftung als Inhaber - VwGH 21.10.1999, 97/15/0088).