Das Pflegegeld ist gemäß § 15 BPGG iVm § 290 Abs. 1 Z 2 EO (grundsätzlich) unpfändbar. Nach § 290 Abs. 2 EO gilt die Unpfändbarkeit allerdings dann nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Wegen der Zweckbindung des Pflegegeldes ist demnach eine Pfändung nur bei genauer Kongruenz zwischen Leistung und gepfändeter Forderung rechtmäßig (vgl. Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3, § 290 Tz 1; Markowetz in Deixler/Hübner, EO, 33. Lfg, § 290 Tz 6). Eine diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist gemäß § 293 Abs. 2 EO ohne rechtliche Wirkung. Schließlich besteht auch ein (eingeschränkter) Kontenschutz. Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist gemäß § 292i Abs. 1 EO eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung sinngemäß auch auf gänzlich unpfändbare Forderungen (§ 290 EO, somit u.a. auf das Pflegegeld) anzuwenden (vgl. Oberhammer, aaO, § 292i Tz 1; Markowetz, aaO, § 292i Tz 14, je unter Hinweis auf Rechtsprechung).
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