Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.
Rückverweise
…derzeit etwa in der Stufe 6 € 1.171,70 (§ 5 BPGG). Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können (§ 15 BPGG). Die Vorschriften der §§ 290 ff EO stellen ihrem Wesen nach soziale Schutzbestimmungen zugunsten des Verpflichteten dar (RpflSlgE 2001/139). Gemäß § 290 Abs…