Im Erkenntnis vom 26. Februar 1969, 115/68, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die zeitlich unbeschränkte, unwiderruflich eingeräumte Nutzung einer Liegenschaft eine dauernde, über die Wirkung eines gewöhnlichen Miet- oder Pachtvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über das Grundstück und damit unzweifelhaft eine Minderung seines Wertes, also der Vermögenssubstanz, mit sich bringe. Ob eine über die Wirkung eines gewöhnlichen Miet- oder Pachtvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der Verfügungsmacht durch Einräumung einer Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die Ausgestaltung der Dienstbarkeit in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen ist und nicht nur der Umstand, ob sie für beschränkte oder unbeschränkte Zeit eingeräumt wurde. Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen das Vorliegen einer Wertminderung bestätigt oder für möglich erachtet wurde, lagen Dienstbarkeiten zu Grunde, die jeweils gegen einmaliges Entgelt für unbestimmte Zeit unwiderruflich eingeräumt wurden und die Nutzung des belasteten Grundstücks zur (künftigen) Einkünfteerzielung beeinträchtigten (vgl. zur Duldung des erhöhten Grundwasserstands im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kraftwerks VwGH 14.6.1988, 87/14/0014; zur Nutzung einer Liegenschaft als Zu- bzw. Abgang zur Passage und zur Anbringung einer Rolltreppe VwGH 26.2.1969, 115/68; zur Duldung von Geländekorrekturen im Zusammenhang mit der Einräumung des Rechtes zur Errichtung einer Wegeanlage VwGH 19.9.1989, 89/14/0107; zur Duldung eines unter der Liegenschaft verlaufenden U-Bahn-Tunnels VwGH 30.5.1972, 2245, 2246/71). In all diesen Fällen unterschied sich die jeweilige Ausgestaltung der Dienstbarkeit insbesondere dahingehend von einem Mietvertrag, als bei einem Mietvertrag typischerweise der dauernden Beeinträchtigung durch die fremde Nutzung ein laufendes Entgelt gegenübersteht und nach Beendigung des Mietvertrages mit Wegfall der fremden Nutzung keine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Vermieters mehr besteht.
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