Ro 2023/13/0003 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zum AbgÄG 2004 (686 BlgNR 22. GP 18) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Systematik des § 10 Abs. 3 KStG 1988 "sinngemäß" auf die Gruppenbesteuerung übertragen wollte, woraus sich schon ergibt, dass eine (direkte) Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 bei Unternehmensgruppen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde. Eine sinngemäße Übertragung einer Systematik ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung ohnedies parallel anwendbar ist. Für die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 in der Unternehmensgruppe spricht auch, dass damit ausländische den inländischen Gruppenmitgliedern gleichgestellt werden, indem nur laufende Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe verwertet werden können und darüberhinausgehende Teilwertabschreibungen in beiden Fällen nicht steuerwirksam werden.