Ra 2023/12/0090 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 112e Abs. 8 erster Satz GehG gebührt dem Beamten, wenn ihm zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen wurde, der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines von ihm zu tragenden Eigenanteiles. Dass der Ersatz der "notwendigen Kosten" ausschließlich auf solche durch die Beschäftigung von Hausangestellten entstehende Kosten begrenzt wäre, die beim Beamten während des Zeitraums der (aktiven) Ausübung seiner Funktion anfallen, geht aus dem Wortlaut dieser Regelung, die auf die "notwendigen Kosten" abstellt, nicht hervor. Aus den parlamentarischen Materialien lässt sich vielmehr ableiten, dass die Regelung des § 112e Abs. 8 GehG den Ersatz für den "bisherigen sogenannten Hauspersonalzuschuss im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GehG durch eine eigenständige und rechtlich abgesicherte Lösung" darstellt (RV, 1764 BlgNR 20. GP, 97). Bereits zu der in den zitierten Materialien erwähnten Vorgängerregelung legte der VwGH kein enges Verständnis an, sondern verwies beispielweise (VwGH 26.2.1997, 95/12/0097) etwa darauf, dass es "diesbezüglich nicht darauf ankommt, daß diese Kosten im AUSLAND entstanden sind", sondern, ob sie einem solchen Beamten (wo auch immer) durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland oder "durch den Aufenthalt im Ausland" entstanden sind.