Ro 2023/12/0051 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen "entsprechen", mit denen der Rw in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.