JudikaturVwGH

Ro 2023/12/0051 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2024

Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen "entsprechen", mit denen der Rw in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.

Rückverweise