Ra 2023/11/0160 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 15/2005 können auch im Ausland begangene Anlasstaten (Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen) gegebenenfalls eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 FSG 1997 bilden, unabhängig davon, ob wegen der jeweiligen Übertretung schon eine Bestrafung erfolgt ist. Diese Änderung diente - so die Gesetzesmaterialien - der Verwirklichung des Ziels, Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden. Auch im Ausland begangene Delikte sind also nach der (allgemeinen) Regelung des § 7 Abs. 2 FSG 1997 insofern - im Rahmen eines Entziehungsverfahrens - "nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen". Dies gilt grundsätzlich auch für die in § 26 FSG 1997 geregelten "Sonderfälle der Entziehung", weshalb den in dieser Bestimmung genannten Alkoholdelikten nach § 99 StVO 1960 entsprechende strafbare Verhaltensweisen im Ausland gleichzuhalten sind (so implizit schon VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, und 20.9.2017, Ra 2015/11/0100).