JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0039 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2016

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 2005, 2005/11/0057, vom 17. November 2009, 2009/11/0023, und vom 26. April 2013, 2013/11/0015, sowie den B vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. November 2009, 2009/11/0023, vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0211, und vom 19. August 2014, 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG 1997 auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0272). Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.

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