JudikaturVwGH

Ro 2023/09/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 setzt demnach voraus, dass der Betreiber selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpidemieG 1950 verfügten Betriebsbeschränkung oder -schließung war (VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0084). Für den durch das Ausbleiben von Gästen infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang besteht somit kein Vergütungsanspruch des Betreibers nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950.

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