Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, GZ XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 08.08.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Festsetzungsbescheid der ORF-Beitrags Service GmbH entschieden.
Nunmehr beantragt er, das Verfahren wiederaufzunehmen, da er durch eine Online-Recherche herausgefunden habe, dass Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH mangels Unterschrift vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt worden seien. Auch der ihm zugestellte Bescheid weise keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe auf. Dieser Umstand hätte auch in seinem Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, GZ XXXX wurde rechtskräftig über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der ORF-Beitrags Service GmbH entschieden.
Der Wiederaufnahmewerber hat mit dem am 25.08.2025 zur Post gegebenen Antrag die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begehrt.
Den Antrag stützt er darauf, dass er aufgrund einer Online-Recherche am 14.08.2025 davon Kenntnis erlangt habe, dass Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH vom Bundesverwaltungsgericht „für nichtig erklärt“ worden seien, weil diese keine gültige Unterschrift aufgewiesen hätten. Auch der ihm zugestellte Bescheid weise keine gültige Unterschrift auf. Dieser Umstand hätte auch in seinem Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt. Dem Antrag legte er online-Zeitungsartikel vom 10.07.2025, 24.05.2025 und 22.05.2025 bei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt zur GZ XXXX und dem unbedenklichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 25.08.2025 (OZ 1) samt den darin vorgelegten Beilagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ua dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt somit die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten (VwGH 15.07.2024, Ra 2023/14/0052 Rz 12).
Bereits daran scheitert der Antrag auf Wiederaufnahme:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, bereits klargestellt, dass eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht niemals einen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen kann. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031).
Wenn der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag damit begründet, dass in einem anderen Verfahren eine andere Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis geführt hat, weil die auch in seinem zugestellten Bescheid gleich aussehende Unterschrift des den Bescheid erlassenden Organwalters für ungültig qualifiziert wurde und dadurch ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die zitierte höchstgerichtliche Judikatur darauf anzuwenden. Für dieses Vorbringen wäre dem Wiederaufnahmewerber das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision oder der Beschwerde an die Höchstgerichte offen gestanden.
Hinzu kommt, dass der Wiederaufnahmewerber die von ihm angeführten neuen Tatsachen bereits im abgeschlossenen Verfahren hätte vorbringen können. Durch die von ihm beigefügten Zeitungsartikel ergibt sich, dass diese bereits ab 10.07.2025, 24.05.2025 und 22.05.2025 online abrufbar gewesen sind. Das Verfahren XXXX wurde erst danach mit Erkenntnis vom 08.08.2025 rechtskräftig abgeschlossen. Wieso der Wiederaufnahmewerber erst nach der Zustellung des Erkenntnisses Recherchen angestellt hat, und nicht bereits während des offenen Verfahrens, von dem er durch Beschwerdeerhebung wissen musste, bleibt unbegründet.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025 zur GZ XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht konnte von der Durchführung einer Verhandlung absehen, zumal der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt war und die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK fällt (VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, Rz 18).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.