Rückverweise
Das RPG ebenso wie die Tiroler Bauordnung kennt den Begriff "Arbeitswohnsitz" nicht (vgl. zu letzterem Gesetz etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0193, und 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 und 0077). Im vorliegenden Zusammenhang geht es vielmehr um die Auslegung des Begriffs "Ferienwohnung" in § 16 Abs. 2 RPG. Wie der VwGH bereits festgehalten hat, ist der rechtliche Schluss, wonach die betreffende Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werde, dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw. sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird (vgl. VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345, u.a., zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).