Durch § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ist der Behörde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit an die Hand gegeben, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten einzuführen; die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. sinngemäß VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, oder 27.9.2019, Ra 2019/02/0008) oder auch davon Abstand nehmen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).
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