JudikaturVwGH

Ro 2021/07/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2021

Nach § 116 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 iVm. § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), wenn ihm eine auf der Grundlage des WRG 1959 getroffene Entscheidung des VwG zugestellt wurde (und er dagegen Revision zu erheben beabsichtigt), die Revision ab dem Tag der Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG zu erheben. Nur dann, wenn dem Bundesminister eine solche Entscheidung nicht zugestellt wurde, beginnt die sechswöchige Revisionsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

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