Das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG gilt für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, nicht aber für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. VwGH 31.3.2016, Ra 2016/07/0021; 20.10.2015, Ra 2015/05/0058; 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).
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