Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des S B, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. September 2025, LVwG 50.24 3664/2025 4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stadl Predlitz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber, als grundbücherlichem Alleineigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, die auf diesem Grundstück errichtete bauliche Anlage („Imbissstand“) binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
2 Dagegen erhob die A R B GmbH mit E Mail vom 25. Juni 2025 Beschwerde, in welcher auszugsweise vorgebracht wurde:
„Nach Rücksprache mit unserer rechtsfreundlichen Vertretung reichen wir als Betreiber des Imbiss ‚B[...]‘ fristgerecht Beschwerde gegen den ggst. Bescheid ein ...
Mit freundlichen Grüßen
C[...]B[...]“
3Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerde sei von C B, allenfalls in seiner Funktion als handelsrechtlicher Vertreter der A R B GmbH, erhoben worden. Der Revisionswerber sei ausschließlicher Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 gewesen. In die Rechte anderer Personen habe der Bescheid nicht eingegriffen.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B VG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäßmit den sich aus dem VwGG ergebenden Einschränkungen anzuwenden.
6 Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN).
7Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung des Revisionswerbers besteht bei der vorliegenden Konstellation nicht, da der angefochtene Beschluss, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Beschwerde eines Dritten war, weder an den Revisionswerber gerichtet worden ist noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften unmittelbar wirkt (vgl. VwGH 14.11.2024, Ra 2024/22/0107, mwN).
8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2025