Ra 2022/21/0215 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der im Erkenntnis VfGH 16.6.2023, E 3489/2022, vertretenen Rechtsansicht schließt sich der VwGH - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Wortfolge „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG - an (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0118). Einer Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedarf es hierzu nicht. Der VwGH hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte, von der bisherigen Jud. des VwGH abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156).