Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, seit 2022 in Österreich zu leben und hier über eine Lebensgefährtin, welche als rumänische Staatsangehörige mit Anmeldebescheinigung in Österreich lebe, zu verfügen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 06.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.
Er lebt seit 2022 im Bundesgebiet und war mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Dazwischen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Am 02.04.2025 wurde der BF im Zuge einer Grenzkontrolle in XXXX im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Am 26.09.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB und §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Mittätern
A) im November 2023 maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer einen Sicherheitsmitarbeiter, der ein Lebensmittelgeschäft überwachte, mehrmals mit dem mitgeführten Hammer bedrohte, ihn an Händen und Füßen an einen Sessel fesselte, den Code für den Tresor des Geschäftes abzunötigen versuchte, wobei das Opfer den Code nicht kannte und in weiterer Folge hochpreisige Spirituosen und das Aufzeichnungsgerät der Videoüberwachung im Wert von insgesamt € 946,35 abnötigte;
B) im Februar 2024 maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer, einer brecheisenähnlichen Metallstange und einem Schraubenzieher durch Aufbrechen der Eingangstür in ein Wohnhaus eindrang, wobei sie auch eine große Gewerbeklebbandrolle mit sich führten, um die anwesenden Opfer zu berauben und zu fesseln, wobei eines der Opfer aufgrund der Geräusche beim Eindringen in das Haus erwachte, die Täter stellte, woraufhin einer der Mittäter mit der von ihm zum Tatort mitgeführten brecheisenähnlichen Metallstange auf dieses einschlug und gemeinsam mit einem anderen Mittäter dieses gewaltsam zu Boden brachte, schlug und fixierte und das Opfer durch die ausgeübte Gewalt mehrere Rissquetschwunden und Hautabschürfungen sowie eine Lockerung eines Schneidezahnes im Unterkiefer erlitt, womit aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der Beißfähigkeit für einige Woche eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer verbunden war, sie sohin schwer verletzt wurde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der andere Bewohner des Hauses aufgrund der Schreie des ersten Opfers erwachte und die Täter mit Schüssen aus seinem Revolver in die Flucht schlagen konnte und einer der Täter angeschossen zurückblieb.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Raubes und die Beteiligung von mehreren Tätern als erschwerend und die Unbescholtenheit, das teilweise reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.
Der Berufung des BF wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 30.06.2023 keine Folge gegeben.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im April 2034. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im April 2029 (1/2) und im Dezember 2030 (2/3).
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben des BF in der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt massiv straffällig, indem er in zwei Fällen schwere Raube unter Verwendung von Tatwaffen beging. Die zwei Raubüberfälle deuten auf eine sehr hohe kriminelle Energie des BF hin und wurden auch innerhalb weniger Monate begangen.
Daraus ergibt sich eine auch akute Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 3 BFA-VG.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF zwar angab, im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin zu führen, jedoch wird dieses durch die andauernde Strafhaft stark eingeschränkt und ist daher als relativiert zu beachten. Dem BF wird es zuzumuten sein, allenfalls den Ausgang seines Strafverfahrens außerhalb Österreichs abzuwarten, wobei die hg. Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ohnehin vor Ende der Strafhaft zu erwarten ist.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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