Die Festnahme der Fremden und ihre anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, die Fremde zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (VwGH 23.5.2024, Ra 2023/21/0104; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063; ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 25, wonach der gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die "Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen" erforderlich sei).
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